Verwaltungsgerichtshof
04.11.1983
83/04/0185
Ist ein Geschäftsführer nach der GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person (im Falle einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der KOMPLEMENTÄR-GesmbH) nach Paragraph 9, VStG (diese Bestimmung hat auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt 176 aus 1983, zur VStG insoweit keine Änderung erfahren) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.