Verwaltungsgerichtshof
02.12.1983
83/04/0180
GRS wie 1624/64 E 4. Mai 1965 VwSlg 6681 A/1965 RS 1
Wenn die Behörde gehalten ist, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen.