Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Geschäftszahl

83/04/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1624/64 E 4. Mai 1965 VwSlg 6681 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde gehalten ist, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen.