Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/04/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0827/65 B 25. September 1965 VwSlg 6772 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Erkenntnisses, die nach Anschauung der Partei unrichtig und unvollständig ist, kann, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis mitwirkenden Senatsmitglieder hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit dieser Senatsmitglieder im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG 1965 für den Fall, als in der gleichen Angelegenheit derselbe Bfr neuerlich eine Beschwerde einbringt, bilden.