Verwaltungsgerichtshof
18.11.1983
83/04/0175
Die seinerzeitige Unterfertigung eines Bescheides in einem anderen Verfahren durch dasselbe Verwaltungsorgan, welches den angefochtenen Bescheid unterfertigte, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu bewirken (hier: Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung - Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973).