Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/04/0175

Rechtssatz

Die seinerzeitige Unterfertigung eines Bescheides in einem anderen Verfahren durch dasselbe Verwaltungsorgan, welches den angefochtenen Bescheid unterfertigte, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu bewirken (hier: Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung - Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973).