Verwaltungsgerichtshof
23.04.1985
83/04/0130
GRS wie 1744/80 E 9. Oktober 1981 RS 5
Das durch das Verkehrsgeschehen bestimmte Immissionsmaß erfährt dadurch, daß das Widmungsmaß niedriger als dieses liegt - der Bfr beruft sich auf die Lage des Nachbargrundstückes im "Wohngebiet" - keine Veränderung (Verschiebung) in Richtung des Widmungsmaßes; auch die Einbeziehung des Verkehrslärms gründet sich primär auf den zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973.