Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Geschäftszahl

83/04/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0945/76 E 30. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1973 ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung BESTIMMTER GEEIGNETER Auflagen zu genehmigen. Die erforderlichen Auflagen sind im Genehmigungsbescheid anzuführen. Die Nichteinhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge ist gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 strafbar. Es bedarf demnach einer klaren Fassung der Auflagen. Diesem Erfordernis trägt eine Auflage daß alle Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Immissionen auf ein zumutbares Maß herabzusetzen, ohne diese Maßnahmen im einzelnen anzuführen, nicht Rechnung. (hier wurden zwar die Grenzen der zumutbaren Lärmstörung, die nicht überschritten werden dürfen, festgelegt und vorgeschrieben, nicht aber jene geeigneten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 73 BESTIMMT bezeichnet bei deren Einhaltung die Beschränkung der Lärmbelästigung auf ein zumutbares Maß zu erwarten ist).