Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Geschäftszahl

83/04/0130

Rechtssatz

Nach den Erfahrungen des Lebens ist für die Wahrnehmbarkeit eines Störgeräusches das Vorliegen einer bestimmten Klangcharakteristik oder einer impulsartigen Auswirkung nicht erforderlich.