Verwaltungsgerichtshof
23.04.1985
83/04/0130
Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0072).