Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Geschäftszahl

83/04/0130

Rechtssatz

Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist unter der Voraussetzung zulässig, daß jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0072).