Verwaltungsgerichtshof
14.10.1983
83/04/0103
Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Betreibt somit der Betriebsinhaber die Betriebsanlage ohne - aus welchem Grund immer - die Auflage einzuhalten, so verwirklicht er den Tatbestand des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973. Die Einhaltung der Auflage ist daher im Wege von Strafverfahren - und in der Folge von Verfügungen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, eins, Fall legcit, durch die Behörde erzwingbar.