Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

83/04/0067

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall der Änderung einer Betriebsanlage die Lärmimmissionen, sei es aus welchen Gründen immer, eine Verminderung erfahren, berechtigt noch nicht zu dem Schluss, dass schon aus diesem Grunde eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1973 auszuschließen sei und daher den Bfrn die Beschwerde mangle (Hinweis E 23.11.1977, 2670/76, 2757/76, VwSlg 9437 A/1977 und E 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).