Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

83/04/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2675/77 E 14. Februar 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 sind jene Auflagen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 ausgeschlossen ist und Belästigungen Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insoweit es auf einen solchen Ausschluß einer Gesundheitsgefährdung bzw. auf eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß ankommt, ist die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 als Vorfrage nicht zu prüfen. (Hinweis auf Rs 5 im E vom 15.10.1969, 1257/68, VwSlg 7658 A/1969)