Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

83/04/0067

Rechtssatz

Es ist der Berufungsbehörde verwehrt, bei ihrer Entscheidung über den Abspruch der Vorinstanz hinausgehend Auflagen für ein Projekt vorzuschreiben, das weder vom Ansuchen noch vom Bescheid der Vorinstanz erfasst war, sofern nicht Paragraph 81, zweiter Satz GewO 1973 anzuwenden ist.