Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1983

Geschäftszahl

83/04/0047

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.