Verwaltungsgerichtshof
22.04.1983
83/04/0047
Dem Antrag von Grundstückseigentümern auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend einen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei die energiewirtschaftliche Bewilligung zur unterirdischen Querung von Grundstücken der Bfr mittels einer Erdgasleitung erteilt wurde, wird nicht stattgegeben, weil zwingende öffentliche Interessen, und zwar nicht nur an der ordnungsgemäßen Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit dem Energieträger Erdgas sondern auch - von der belangten Behörde glaubhaft dargelegten - an der Hintanhaltung von schädlichen Immissionen durch den zu erwartenden Einsatz dieses Energieträgers, entgegenstehen.