Verwaltungsgerichtshof
23.09.1983
83/04/0028
GRS wie 1115/79 E 24. Jänner 1980 VwSlg 10020 A/1980 RS 4
Die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Widmungsbewilligung ermächtigen die Baubehörde, durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" eine (individuelle) Planungsnorm zu erlassen. Insoweit ist auch diese von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen.