Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1983

Geschäftszahl

83/04/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1115/79 E 24. Jänner 1980 VwSlg 10020 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Widmungsbewilligung ermächtigen die Baubehörde, durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" eine (individuelle) Planungsnorm zu erlassen. Insoweit ist auch diese von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen.