Verwaltungsgerichtshof
23.09.1983
83/04/0028
GRS wie 0834/80 E 13. März 1981 RS 1
Der Ziffer 5, des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 kommt gegenüber den Ziffer eins und Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle die Bedeutung einer lex specialis zu: Zur Wahrnehmung des Schutzes der Gewässer vor einer nachteiligen Einwirkung seitens gewerblicher Betriebsanlagen ist die Gewerbebehörde nur insoweit zuständig, als nicht (ohnedies) eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.