Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
83/03/0355
Entscheidend für die Zulässigkeit einer Bestrafung wegen einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung ist, dass die durch das Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist (Hinweis E 10.2.1982, 0838/80, VwSlg 10649 A/1982, E 27.4.1984, 84/02/0048).
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030355.X03