Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Geschäftszahl

83/03/0355

Rechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, auch wenn dieses Beweismittel durch eine Rechtsverletzung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Dienstfahrzeug) zustande kommt (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020, E 21.10.1984, 84/02/0244).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030355.X01