Verwaltungsgerichtshof
14.03.1984
83/03/0272
GRS wie 1434/58 E 9. Oktober 1958 VwSlg 4775 A/1958 RS 2
Der Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession kann sich wegen Übertretung der Betriebsvorschriften durch seine Kraftfahrer nicht ausreichend damit entschuldigen, dass er an diese Dienstanweisungen erlassen habe. Von einem Verschulden kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Konzessionär die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig überwacht und dessen ungeachtet die Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 7.2.1957, 1716/56).