Verwaltungsgerichtshof
01.02.1984
83/03/0251
Eine Verweigerung des Alkotests liegt NICHT vor, mag auch der Testbeutel trotz mehrmaligen Blasens nicht zur Gänze gefüllt worden sein, wenn sich das Teströhrchen dennoch bis zum Markierungsring oder darüber verfärbt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits ein positives Ergebnis der Atemluftuntersuchung vor, auf Grund dessen das Straßenaufsichtsorgan zu einem weiteren Vorgehen nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO berechtigt ist (Hinweis E 25.3.1983, 83/02/0017).