Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/03/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1648/67 E 23. Juni 1969 VwSlg 7609 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Unter den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 fallen alle Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist.