Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1983

Geschäftszahl

83/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/80 E 28. November 1980 VwSlg 10312 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe setzt nicht voraus, daß sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO) befindet; entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken (oder der Inbetriebnahme) eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war.