Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Geschäftszahl

83/03/0049

Rechtssatz

Die bloße Bekanntgabe des Wohnortes der Person, der das Lenken überlassen wurde, mit einer Stadt, ohne nähere Angabe der genauen Anschrift, dem Erfordernis des Paragraph 103, Absatz 2, 2. Satz KFG nicht gerecht wird (Hinweis E 8.5.1979, 1622/78 und E 14.12.1972, 0566/72).