Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Geschäftszahl

83/03/0016

Rechtssatz

Die Nichterfüllung der Anleitung zur Abschussmeldung, dass der Bezirksverwaltungsbehörde zwei Ausfertigungen der Abschussmeldung zu übermitteln sind (im gegenständlichen Fall wurde nur eine Ausfertigung vorgelegt) stellt ein als Verwaltungsübertretung zu ahndendes Verhalten dar (Paragraph 7, Absatz 8, DV - vergleiche Anlage 6 hiezu).