Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Geschäftszahl

83/03/0016

Rechtssatz

Da ein Hegemeister kein Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG ist, bedarf es, falls ein solcher zu Wahrnehmung der in Paragraph 37, Absatz eins

3. Satz Tiroler JagdG genannter Aufgaben herangezogen werden soll, seiner ausdrücklichen Bestellung und damit Beeidigung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG für derartige Fälle.