Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Geschäftszahl

83/03/0016

Rechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, die Jagdausübungsberechtigten vor Beginn des Jagdjahres im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, 3. Satz Tiroler JagdG generell anzuweisen, kümmerndes Wild einem von ihr bestimmten Sachverständigen vorzulegen.