Verwaltungsgerichtshof
15.02.1984
83/03/0016
Der Behörde ist es nicht verwehrt, die Jagdausübungsberechtigten vor Beginn des Jagdjahres im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, 3. Satz Tiroler JagdG generell anzuweisen, kümmerndes Wild einem von ihr bestimmten Sachverständigen vorzulegen.