Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Geschäftszahl

83/02/0494

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/02/0498

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0143 E 16. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Das Zum-Stillstand-Bringen eines Taxifahrzeuges, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen und ihm beim Tragen der Koffer zu helfen, stellt kein Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020494.X04