Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Geschäftszahl

83/02/0494

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/02/0498

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1874/72 E 15. März 1973 VwSlg 8384 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch vorerst angeordnet und dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein -, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen. Danach ist auch eine Zeugeneinvernahme, die den gegen eine bestimmte Person gerichteten Verdacht einer Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hat, als eine "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung" anzusehen und unterbricht die Verjährung (VERMERK HIEZU: Die Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch seine eigene Dienstbehörde in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechnung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020494.X03