Verwaltungsgerichtshof
21.09.1984
83/02/0411
GRS wie 82/03/0144 E 14. September 1983 VwSlg 11135 A/1983 RS 5
Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keine Verwaltungsübertretung dar.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X01