Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1984

Geschäftszahl

83/02/0391

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0220 B 18. November 1983 RS 5

Stammrechtssatz

Das Beschriften von Kuverts, in denen Beschwerden an den VwGH aufgegeben werden sollen, ist allein Sache verlässlicher Kanzleiangestellter; gegenüber solchen trifft den Rechtsanwalt keine besondere Überwachungspflicht.