Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1984

Geschäftszahl

83/02/0391

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0265/75 B VS 25. März 1976 VwSlg 9024 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Der Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge Verschulden auf Seiten der Partei selbst vor.