Verwaltungsgerichtshof
23.03.1984
83/02/0386
Erhebt ein Beschuldigter "Einspruch gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe", ohne hiefür eine Begründung anzuführen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschuldigten zur Nachholung der Begründung aufzufordern, und sie hat diese Eingabe auch als Berufung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG und nicht als Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Halbsatz legcit zu werten.