Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1984

Geschäftszahl

83/02/0287

Rechtssatz

Die zwangsweise Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO setzt lediglich das Vorliegen einer durch dieses Fahrzeug hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigung, nicht aber auch voraus, dass das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt war (hier: Hinderung des fließenden Verkehrs in einer Einbahnstraße, die drei Fahrstreifen aufweist, durch ein im ersten Fahrstreifen abgestelltes Kraftfahrzeug zufolge des starken Verkehrsaufkommens zur betreffenden Zeit).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020287.X01