Verwaltungsgerichtshof
28.10.1983
83/02/0253
GRS wie 82/02/0281 E 18. März 1983 RS 1
Die Angabe der Tatzeit, der Bfr habe "in der Zeit von ... bis
..... den PKW abgestellt ... und .... zuvor" ein Verkehrszeichen
nicht beachtet, entspricht nicht dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950.