Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1983

Geschäftszahl

83/02/0227

Rechtssatz

Eine für einen Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren ausreichende Geschwindigkeitsschätzung setzt voraus, dass der die Geschwindigkeit schätzende Beamte während der im Zuge der Vorbeifahrt des Fahrzeugs an ihm vorgenommenen Schätzung eine ungehinderte Sicht auf jenes Fahrzeug hat, dessen Geschwindigkeit geschätzt werden soll.