Verwaltungsgerichtshof
18.11.1983
83/02/0220
Das Beschriften von Kuverts, in denen Beschwerden an den VwGH aufgegeben werden sollen, ist allein Sache verlässlicher Kanzleiangestellter; gegenüber solchen trifft den Rechtsanwalt keine besondere Überwachungspflicht.