Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Geschäftszahl

83/02/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2085/74 E 19. Dezember 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960.