Verwaltungsgerichtshof
23.09.1983
83/02/0200
GRS wie 1049/76 E 30. Juni 1977 VwSlg 9366 A/1977 RS 2
Das Aufstellein eines Fahrzeuges nicht parallel zum Fahrbahnrand (Paragraph 23, Absatz 2,) und das Halten in einem beschilderten Halteverbot (Paragraph 24, Absatz eins, Litera a,) stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020200.X03