Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1984

Geschäftszahl

83/02/0159

Rechtssatz

Die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (Strafsanktionsnorm) kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Hinweis E 21.10.1977, 1778/77). Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten.