Verwaltungsgerichtshof
23.03.1984
83/02/0159
Die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (Strafsanktionsnorm) kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Hinweis E 21.10.1977, 1778/77). Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten.