Verwaltungsgerichtshof
24.06.1983
83/02/0139
Für die Erledigung von Ansprüchen auf Rückzahlung von bereits bezahlten Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO sind weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden berufen, sondern der VfGH im Verfahren nach Artikel 137, B-VG (Übernahme der Begründung von VfSlg 8542).