Verwaltungsgerichtshof
23.12.1983
83/02/0136
Gibt ein, wenn auch auf einer Kreuzung stehendes Organ der Straßenaufsicht ein "Haltezeichen, indem er den rechten Arm senkrecht nach oben hält, und dazu ein Hilfszeichen, aus dem deutlich zu entnehmen ist, der angehaltenen Fahrzeuglenker möge nach rechts einbiegen und erst dann stehen bleiben, so handelt es sich hiebei, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 und nicht um eine solche nach Paragraph 37, Absatz eins, legcit (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0039).