Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1983

Geschäftszahl

83/02/0136

Rechtssatz

Nimmt der Aufforderer auf Grund einer Weigerung unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe von der Vornahme einer Atemluftprobe Abstand und führt er den betreffenden Fahrzeuglenker daraufhin einem Amtsarzt zur klinischen Untersuchung vor (Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, StVO 1960), so ist darin kein (nachträglicher, rechtlich gar nicht mehr möglicher) Verzicht auf das dem Aufforderer zustehende Recht nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960, welcher Straflosigkeit bewirken würde, zu erblicken.