Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

83/02/0096

Rechtssatz

Aus Paragraph 5, Absatz 2, StVO kann keine Verpflichtung des Aufforderns entnommen werden, den betreffenden Fahrzeuglenker danach zu fragen, wann er das letzte Mal Alkohol zu sich genommen hat, und davon die Art der Vornahme der Atemluftprobe (hier: ob vorher eine Mundspülung zu erfolgen hat) anhängig zu machen.