Verwaltungsgerichtshof
24.06.1983
83/02/0091
GRS wie 2376/63 E 15. Oktober 1964 RS 1
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5, leg cit ist nicht das Verschulden an dem Verkehrsunfall oder das Bewusstwein, einen solchen verursacht zu haben.