Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1983

Geschäftszahl

83/02/0083

Rechtssatz

Dieser Tatbestand wird nicht nur dann verwirklicht, wenn derjenige, an den sich die Aufforderung richtet, ausdrücklich erklärt, sich nicht dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, dieser Aufforderung nachzukommen.