Verwaltungsgerichtshof
21.10.1983
83/02/0083
Dieser Tatbestand wird nicht nur dann verwirklicht, wenn derjenige, an den sich die Aufforderung richtet, ausdrücklich erklärt, sich nicht dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten schlüssig zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt sei, dieser Aufforderung nachzukommen.