Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/02/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1664/75 E VS 19. Oktober 1978 VwSlg 9664 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.