Verwaltungsgerichtshof
18.11.1983
83/02/0044
Die Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (hier: Paragraph 26 a, KDV 1967) trifft gemäß Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 sowohl den Lenker als auch den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach einer dieser beiden Bestimmungen ist daher, in welcher Eigenschaft gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.