Verwaltungsgerichtshof
10.06.1983
83/02/0043
Zu den Sachverhaltselementen, auf die sich die Verfolgungshandlung zu beziehen hat, gehört im Falle einer dem Bfr angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung auch jene Rechtsgrundlage, aus der sich die am Tatort jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ergibt (hier: Anstelle der zufolge Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit war am Tatort auf Grund einer diesbezüglichen Verordnung eine höher Geschwindigkeit erlaubt).