Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Geschäftszahl

83/02/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0894/63 E 25. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt wurde, bedarf es in der Regel keiner weiteren Überprüfung der Geschwindigkeit.