Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Geschäftszahl

83/02/0035

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, "das Haltezeichen eines Sicherheitswachebeamten nicht beachtet" zu haben, läßt sowohl eine Subsumtion unter Paragraph 37, Absatz eins,,2 oder 3 StVO als auch unter Paragraph 97, Absatz 5, StVO zu. Wurde eine Ergänzung im Berufungsbescheid dahin vorgenommen "und hat der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge geleistet", so kommt erst dadurch das wesentliche Sachverhaltselement einer Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO zum Ausdruck. Dies muß aber innerhalb der Verjährungsfrist geschehen sein.